Verhaltenskodex gemäß § 7 LobbyG

Verhaltenskodex der s Wohnfinanzierung Beratungs GmbH
(im Folgenden kurz s Wohnfinanz)
gemäß § 7 LobbyG

Lobbying ist ein legitimes Element demokratischer Systeme. Mit dem Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (kurz LobbyG) hat der österreichische Gesetzgeber ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie u.a. die Verpflichtung für Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen, eingeführt.  

Die Bestimmungen des LobbyG sind abrufbar unter:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_64/BGBLA_2012_I_64.pdf

Der vorliegende Verhaltenskodex enthält acht Grundregeln für Lobbying. Sämtliche Mitarbeiter der s Wohnfinanz, welche Lobbying-Tätigkeiten ausüben, verpflichten sich, diesen Verhaltenskodex einzuhalten.

 

GRUNDREGELN

Unternehmenslobbyisten haben im Kontakt mit Funktionsträgern stets Folgendes zu beachten:

 

  1. Sie nennen sich namentlich und geben die s Wohnfinanz als ihren Dienstgeber an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten sowie die spezifischen Anliegen des Dienstgebers;
  2. sie machen über sich selbst oder die s Wohnfinanz wahrheitsgemäße Angaben insbesondere im Hinblick auf die Eintragung im Lobbying- und Interessenvertretungs-Register;
  3. sie stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen unverzerrt, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind;
  4. sie beschaffen sich auf ausschließlich lautere Weise Informationen oder erwirken auf lautere Weise Entscheidungen und unternehmen keine damit unvereinbaren Versuche;
  5. sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem Funktionsträger erhalten haben, an Dritte;
  6. sie haben sich über die für den Funktionsträger kundgemachten Tätigkeitseinschränkungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschränkungen zu beachten;
  7. sie verleiten Funktionsträger nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen;
  8. sie haben sich jedes unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionsträger zu enthalten.